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Neuigkeiten aus der Pressestelle des Bundesministerium der Justiz

Präsentiert durch die Anwaltskanzlei Bernd Wünsch

 

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Titel:

Der Brexit und seine Folgen

Quellenangabe:

Bundesministerium der Justiz

Veröffentlichung am:

1. Februar 2019 (Freitag)

Nachricht:

Die Europäische Kommission und das Vereingte Königreich haben sich auf ein Austrittsabkommen und auf eine politische Erklärung zu den zukünftigen Beziehungen geeinigt. Die Bundesregierung setzt auf einen geregelten Austritt des Vereingten Königreiches aus der EU („Brexit“) – sie trifft aber auch Vorkehrungen für einen "No Deal".

Eu Flagge und Britische Flagge Brexit GettyImages

Nach eineinhalb Jahren intensiver Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Kommission, die im Namen der anderen 27 EU Mitgliedstaaten verhandelt hat, wurde am 25. November 2018 bei einem Sondergipfel eine Einigung zwischen den Staats- und Regierungschefs der EU27 sowie der britischen Regierung erzielt. Diese besteht aus zwei Elementen:

Dem Austrittsabkommen, das auf 585 Seiten die Modalitäten des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU regelt. Darunter fallen zentrale Aspekte, die uns besonders wichtig sind: Die Rechte unserer EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die im Vereinigten Königreich leben, sowie die Rechte der Britinnen und Briten, die in der EU leben, werden umfassend geschützt; sie können weiterhin dort leben, arbeiten, studieren und genießen den Schutz der sozialen Sicherheit. Ferner werden die finanziellen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs geregelt. Das Austrittsabkommen sichert außerdem die offene Grenze zwischen Nordirland und Irland und damit auch den vor 20 Jahren mühsam errungenen Frieden in Nordirland. Bezüglich der Überwachung und Umsetzung des Abkommens ist im Einklang mit den Leitlinien des Europäischen Rates für den Europäischen Gerichtshof eine wichtige Rolle vorgesehen. Zudem verschaffen wir uns durch die Vereinbarung einer Übergangsphase bis Ende 2020 (einmalig um bis zu zwei Jahre verlängerbar) Zeit für die Verhandlungen der künftigen Beziehungen. Das gibt insbesondere der Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürgern wichtige Planungssicherheit.

Der Politischen Erklärung zu den zukünftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, die den Rahmen für die Verhandlungen zum zukünftigen Verhältnis absteckt. Die Übergangsphase, die im Austrittsabkommen verankert ist, soll dazu genutzt werden, um die Vereinbarungen zu den künftigen Beziehungen auf Grundlage der Politischen Erklärung formell auszuhandeln, wenn der Austritt erfolgt ist. Diese Erklärung sieht im Kern eine Wirtschaftspartnerschaft und eine Sicherheitspartnerschaft vor.

Wie geht es weiter?

Die Inkraftsetzung des Austrittsabkommens und damit eine geordneter Austritt haben für Deutschland und die EU klare Priorität.
Hierfür müssen – nach der bereits erklärten Zustimmung der britischen Regierung und der Indossierung durch die Staats- und Regierungschefs der EU27 – noch das europäische und das britische Parlament dem Verhandlungspaket zustimmen. Dann tritt mit dem Austritt eine Übergangsphase bis 31. Dezember 2020 – einmal verlängerbar bis maximal Ende 2022 – in Kraft. Dies würde die Folgen des Brexit abfedern: Das Vereinigte Königreich wäre für diesen Zeitraum zwar nicht mehr Mitglied der EU und nicht mehr in den EU-Institutionen vertreten, aber weiter an die EU-Regeln gebunden.
Auf europäischer Seite wurde das Austrittsabkommen dem Europäischen Parlament zur nach Art. 50 EUV vorgeschriebenen Zustimmung zugeleitet. Auf britischer Seite erfolgt die Zustimmung in einem zweistufigen Prozess. Erst muss das britische Unterhaus dem Abkommen zustimmen (sogenannter „meaningful vote“), bevor das Ober- und Unterhaus die formelle Ratifizierung vornehmen. Ein erster Anlauf für den „meaningful vote“ am 15. Januar ist gescheitert. Somit gibt es derzeit auf britischer Seite noch keine Zustimmung zu der erzielten Einigung.
Sollte es nicht zu einer Ratifizierung des Abkommens kommen (sogenannter „No Deal“), würde die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs nach Artikel 50 EUV mit Ablauf des 29. März 2019 ohne Austrittsabkommen enden (sofern zwischen dem Vereinigten Königreich und den EU27 keine Verlängerung der Frist vereinbart wird). Das Vereinigte Königreich wäre dann im Verhältnis zur Europäischen Union ein Drittstaat und das EU-Regelwerk („Acquis“) fände keine Anwendung mehr.

Wie bereiten wir uns auf die Möglichkeit eines ungeregelten Brexit vor?

Seit Sommer 2016 bereitet sich die Bundesregierung auf den Austritt Großbritanniens vor und trifft Vorkehrungen für alle denkbaren Szenarien.
Angesichts der ausstehenden Ratifizierungsschritte kann weiterhin nicht ausgeschlossen werden, dass das Vereinigte Königreich ohne vertragliche Regelung austritt. Für diesen Fall eines sogenannten ungeregelten oder ungeordneten Austritts ist eine Notfallplanung von großer Bedeutung, um die negativen Auswirkungen möglichst zu minimieren. Die Bundesregierung hat diesen Fall deshalb besonders im Blick.
Es ist ein zentrales Anliegen der Bundesregierung, dass negative Folgen für Betroffene dann so weit wie irgend möglich abgefedert sind. Es ist deshalb besonders wichtig, dass sich alle betroffenen Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in Deutschland über die Folgen des Brexit umfassend informiert halten. Sie alle sollten sich rechtzeitig und sorgfältig auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU vorbereiten.

Weitere Informationen zu den Vorbereitungen auf den Brexit finden Sie auf der Seite des Auswärtigen Amtes, das federführendes Ressort für den Brexit ist und in diesem Rahmen auch die Vorbereitungsarbeiten der Bundesregierung koordiniert. Einen Katalog mit Fragen und Antworten finden Sie auf der



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