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Neuigkeiten aus der Pressestelle des Bundesministerium der Justiz

Präsentiert durch die Anwaltskanzlei Bernd Wünsch

 

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Titel:

Unternehmensverantwortung stärken, Arbeitnehmer und Verbraucher schützen â€â€œ gerade in Krisenzeiten

Quellenangabe:

Bundesministerium der Justiz

Veröffentlichung am:

16. Juni 2020 (Dienstag)

Nachricht:

Bundesregierung setzt das im Koalitionsvertrag vereinbarte neue Sanktionsrecht für Unternehmen um

Christine Lambrecht Foto: photothek

Die Bundesregierung hat heute den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegten Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft beschlossen.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt:
„Ich freue mich, dass wir meinen Gesetzentwurf zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft heute auf den Weg gebracht haben. Den Koalitionsvertrag setzen wir damit eins zu eins um. Jetzt werden Bundestag und Bundesrat über das Gesetz beraten. Die übergroße Mehrheit der Unternehmen in Deutschland hält sich selbstverständlich an Recht und Gesetz. Es sind wenige Kriminelle, die großen Schaden anrichten. Wir sorgen mit dem Gesetz dafür, dass die ehrlichen Unternehmen nicht die Dummen sind. Das dient dem Schutz vieler Arbeitsplätze, die durch Skandale gefährdet werden, dem Verbraucherschutz und dem fairen Wettbewerb. Das ist gerade in Krisenzeiten wie in der gegenwärtigen COVID19-Pandemie wichtig. Wirtschaftliche Erholung braucht Vertrauen und faire Spielregeln für alle.

Wir sorgen für mehr Gerechtigkeit im Land. Die Verantwortung darf nicht länger nur auf Einzelne geschoben werden, wenn Unternehmen kriminell handeln. Es schadet dem Vertrauen in den Rechtsstaat, wenn nicht auch die von Straftaten profitierenden Unternehmen zur Rechenschaft gezogen werden. Künftig müssen Staatsanwaltschaften nicht nur gegen verantwortliche Manager und Beschäftigte, sondern stets auch gegen das Unternehmen ermitteln. Auch für Großkonzerne wird es endlich empfindliche, an den Umsatz gekoppelte Sanktionen geben, die wirksam von Straftaten abhalten. Kleinere Unternehmen werden nicht länger dadurch benachteiligt, dass für sie der gleiche Sanktionsrahmen gilt wie für Großunternehmen.

Wenn Gammelfleisch verkauft wird, wird die Gesundheit von Menschen aufs Spiel gesetzt. Durch massenhafte Betrügereien wurden tausende Menschen um ihr Erspartes gebracht. Der Abgasbetrug hat immensen Schaden angerichtet. Bei solchen Fällen ist klar: Hier handeln nicht nur Einzelne, sondern Unternehmen kriminell. Künftig hat die Justiz die Instrumente, um auf solche Taten angemessen reagieren zu können.

Bei unternehmensinternen Untersuchungen dürfen Beschäftigte nicht in unzulässiger Weise unter Druck gesetzt werden. Deshalb gilt künftig: Wenn die internen Untersuchungen zu einer Sanktionsmilderung führen sollen, müssen Mitarbeiterbefragungen fair und transparent erfolgen. Zugleich bekommen Unternehmen umfassende Verfahrensrechte, die faire Verfahren sichern.

Nicht die Sanktionen stehen im Vordergrund, sondern verantwortungsvolle Unternehmensführung, wie sie in den größten Teilen der Wirtschaft längst gelebt wird. Diese wollen wir weiter stärken.“

Der Gesetzentwurf enthält folgende Kernpunkte:

  • Neues Sanktionsrecht: Sanktionen sollen abschrecken. Der Sanktionsrahmen (Ahndungsteil), der bislang maximal 10 Millionen Euro umfasste, soll – wie im Koalitionsvertrag vereinbart – angehoben werden. Für große Wirtschaftsunternehmen mit mehr als 100 Millionen Euro Jahresumsatz sollen die Sanktionen wie im Kartellrecht bis zu zehn Prozent des Jahresumsatzes betragen können. Für Unternehmen mit weniger als 100 Millionen Euro Jahresumsatz soll es bei Sanktionen von höchstens zehn Millionen Euro bei vorsätzlichen Straftaten und höchstens fünf Millionen Euro bei fahrlässig begangenen Straftaten bleiben.
  • Entschädigung von Betroffenen: Künftig soll der Staat das strafbar Erlangte einziehen und Betroffene entschädigen können. Das wird insbesondere bei massenhaften Betrugstaten, bei denen einzelne einen relativ geringen Schaden haben, den sie nicht selbst einklagen wollen, eine große Erleichterung für Verbraucherinnen und Verbraucher sein.
  • Neue Verfahrensrechte: Unternehmen sollen künftig Beschuldigtenrechte haben, wie das Recht zu Schweigen für den gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, aber auch die Rechte auf rechtliches Gehör, zur Stellung von Beweisanträgen, zur Benennung von Zeugen und zur Einlegung von Rechtsbehelfen.
  • Klarer Rechtsrahmen für unternehmensinterne Untersuchungen: Unternehmensinterne Untersuchungen sind heute in größeren Unternehmen beim Verdacht auf Straftaten die Regel und auch kleine und mittlere Unternehmen bemühen sich häufig, mit den Staatsanwaltschaften zu kooperieren und zur Aufklärung beizutragen. Mit ihrer Durchführung werden heute oft Rechtsanwaltskanzleien oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beauftragt. Bislang ist nicht geregelt, ob und wie diese Untersuchungen im Strafverfahren gegen das Unternehmen verwendet werden können. Hierfür soll ein klarer Rechtsrahmen geschaffen werden.
  • Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern: Nach geltendem Arbeits- und Dienstrecht ist unklar, inwieweit eine Aussageverpflichtung des Arbeitnehmers bei unternehmensinternen Untersuchungen besteht. Der Gesetzentwurf sieht ein Anreizmodell vor: Sanktionsmilderungen sind nur möglich, wenn die Mitarbeiterbefragungen fair und transparent erfolgt sind. Beschäftigte dürfen bei Befragungen nicht beeinflusst oder unter Druck gesetzt werden. Beschäftigte müssen vor ihrer Aussage darauf hingewiesen werden, dass Auskünfte in einem Strafverfahren gegen sie verwendet werden können. Beschäftigten muss das Recht eingeräumt werden, einen anwaltlichen Beistand oder ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen. Ihnen muss das Recht eingeräumt werden, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, die sie der Gefahr aussetzen würden, sich selbst oder einen Angehörigen zu belasten.
  • Rechtssicherheit bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen: Die Neuregelungen sollen Rechtssicherheit für alle Beteiligten schaffen, insbesondere im Hinblick auf die Zulässigkeit von Durchsuchungen und Beschlagnahmen. Grundsätzlich wird gelten: Unterlagen aus unternehmensinternen Untersuchungen können beschlagnahmt und vor Gericht verwertet werden. Unterlagen aus der Strafverteidigung des Unternehmens dürfen nicht beschlagnahmt werden. Unternehmensinterne Untersuchungen und Strafverteidigung sind zu trennen, wenn die Sanktionsmilderung greifen soll.
  • Umfassende Kooperation mit Strafverfolgungsbehörden: Der Gesetzentwurf stellt sicher, dass es nicht zu einer Privatisierung der Strafverfolgung kommt. Die Strafverfolgungsbehörden sind und bleiben verpflichtet, den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Wenn das Unternehmen durch vollständige und glaubwürdige Informationen zur Aufklärung der Straftat beiträgt und umfassend mit der Staatsanwaltschaft kooperiert, kann es mit einer Sanktionsmil



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