Guten Morgen! | Heute ist Freitag der 29. März 2024 Karfreitag | Winterzeit : 01:31:04 Uhr | Aktuelle Entscheidung des BGH : Bundesgerichtshof best?tigt Verurteilung zweier ?rzte wegen fahrl?ssiger T?tung

Präsentation der Kanzlei : Startseite |Die Kanzlei stellt sich vor |Geschichte, Entwicklung und Tätigkeit der Kanzlei


Arbeitsschwerpunkte : Arbeitsrecht |Verkehrsrecht |Familienrecht |Sozialrecht |Zivilrecht |
Kosten : Beratungs- und Verfahrensfinanzierung |Kosten und Gebühren |
Kontakt : Postkasten |via Telefon |Herunterladen von Formularen |
Sonstiges : Neuigkeiten vom Bundesverfassungsgericht |Neuigkeiten vom Bundesgerichtshof |Neuigkeiten vom Bundesverwaltungsgericht |Mandanteninfo |Prozeßkostenrechner |Währungsrechner |Kalender |Impressum und Haftungsausschluß |

 




Neuigkeiten aus der Pressestelle des Bundesministerium der Justiz

Präsentiert durch die Anwaltskanzlei Bernd Wünsch

 

Suche :


Titel:

Konsequente Bekämpfung von sexuellem Kindesmissbrauch und Kinderpornografie

Quellenangabe:

Bundesministerium der Justiz

Veröffentlichung am:

17. Januar 2020 (Freitag)

Nachricht:

Der Deutsche Bundestag hat das von der Bundesregierung eingebrachte Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings – beschlossen. Das Gesetz dient der konsequenten Bekämpfung von sexuellem Kindesmissbrauch und Kinderpornografie.

Hand, die ein Handy hält Kinder vor Missbrauch schützen: Ausweitung der Strafbarkeit des Cybergroomings Künftig werden auch Versuche bestraft, bei denen Täter mit Ermittlern oder Eltern chatten, die sie für Kinder halten. Foto: Getty Images

Cybergrooming

Wer Kontakt zu Kindern aufnimmt, um sie zu sexuellen Handlungen zu bringen, kann schon heute nach § 176 Absatz 4 Nummer 3 des Strafgesetzbuchs mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden. An einer Strafbarkeit fehlt es aber, wenn der Täter lediglich glaubt, mit einem Kind zu kommunizieren, tatsächlich aber mit einem Erwachsenen Kontakt hat, zum Beispiel mit einer Polizeibeamtin oder einem Polizeibeamten oder einem Elternteil. Dieser Versuch steht künftig ebenfalls unter Strafe.

„Wenn Täter Kindern Nachrichten schreiben oder Bilder schicken, um Kontakte für spätere Missbrauchstaten aufzubauen, ist das schon heute eine Vorstufe zum sexuellen Kindesmissbrauch. Manchmal glauben Täter aber nur, sie würden mit Kindern chatten. In Wahrheit haben sie aber Kontakt mit Polizeibeamten oder den Eltern, die ihre Kinder schützen wollen. Auch dies ist künftig strafbar. Denn die Täter handeln in der gleichen schrecklichen Absicht, das Vertrauen eines Kindes für eine spätere Missbrauchstat zu gewinnen.“
Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

Ermittlungen auf Portalen für Kinderpornografie

Mit einer weiteren Gesetzesänderung wird es den Ermittlungsbehörden ermöglicht, selbst computergenerierte Kinderpornografie zu verwenden, um Zugang zu Portalen zu bekommen und Täter ermitteln zu können. Der Einsatz bedarf der Zustimmung des Gerichts und ist nur zulässig, wenn die Aufklärung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

„Wir dürfen nie vergessen, dass hinter kinderpornografischen Bildern schreckliche Missbrauchstaten an Kindern stehen. Manchmal dauert der Missbrauch noch an. Ich will den Ermittlern alle rechtsstaatlich zulässigen Instrumente an die Hand geben, damit die Täter, aber auch die Hintermänner und Portalbetreiber schnell ermittelt und verurteilt werden können.
Um Zugang zu den Portalen zu bekommen, wird immer häufiger von den Ermittlern verlangt, dass sie selbst Bilder und Videos hochladen. Für mich ist klar, dass Polizeibeamte keine echten Aufnahmen erwenden dürfen. Deshalb werden die Ermittler künftig computergenerierte Bilder verwenden können, um Zugang zu den Portalen zu bekommen. Diese computergenerierten Bilder sehen echten Bildern täuschend ähnlich, zeigen aber niemals echte Kinder.“
Bundesjustizministerin C



Für das Jahr 2024 liegen noch keine Datensätze vor!

Besucherzähler: 147808
Besucher-Online: 10

zurück zur Hauptseite


© 2006-2024 Rechtsanwalt Bernd Wünsch