Guten Morgen! | Heute ist Freitag der 24. Januar 2025 | Winterzeit : 00:42:41 Uhr | Aktuelle Entscheidung des BGH : Verhandlungstermin am 24. April 2025 um 9.00 Uhr in Sachen I ZR 160/24 (Erfolgshonorar bei Studienplatzzusage)

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Kosten und Gebühren



Grundsätzlich richtet sich die anwaltliche Vergütung nach dem

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Zuvor genanntes Gesetz wurde dahingehend geändert, dass lediglich das Beratungshonorar zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber, d.h. zwischen Mandant und Anwalt vereinbart werden kann.

Die Gebühren einer Vertretung, sei es außergerichtlich oder gerichtlich, können dagegen nicht vereinbart werden.

In den meisten zivilrechtlichen Auseinandersetzungen sind Wertgebühren festgelegt. Diese richten sich nach dem Gegenstandswert bzw. Streitwert. Es ist also jener Wert, der einer Sache zugrunde liegt, z.B. ein geltend gemachter Anspruch würde 5.000,00 € betragen, so wäre letzterer der Gegenstandswert. Hiervon ausgehend würde eine Wertgebühr erhoben werden, die, wie bereits oben ausgeführt, gesetzlich festgeschrieben ist.

Neben den Wertgebühren existieren Rahmengebühren. Bei den Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Letztgenannte Gebühren fallen z.B. bei Ordnungswidrigkeiten- und Bußgeldverfahren, bei Strafsachen sowie sozialgerichtlichen Angelegenheiten an.

Unabhängig hiervon können Anwälte auch Honorarvereinbarungen mit den Mandanten schließen. In diesen einigen sich Anwalt und Mandant über die Höhe der Vergütung.

Bei den Beratungsgebühren orientiere ich mich, was auch gegenüber den Mandanten fair ist, an den früheren Beratungsgebühren, d. h. je nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit können Gebühren in Höhe von 20,00 € bis 190,00 € für eine Erstberatung entstehen.

Generell sparen Sie in meiner Kanzlei die auf das Honorar zu entrichtende Mehrwertsteuer, da eine

Umsatzsteuerbefreiung gem. § 4 Ziff. 19 a UStG

vorliegt.

 

Damit Sie Ihre Kosten in einem Verfahren besser kalkulieren können, nutzen Sie bitte den

Prozesskostenrechner

Dieser Rechner ermittelt nicht nur die Anwaltskosten, sondern errechnet für Sie auch die Gerichtskosten.

Denken Sie aber bitte daran, dass dieser Rechner nicht alle Verfahren berücksichtigt, und dass der Gebürensatz abhängig ist vom Umfang und Schwierigkeitsgrad der Angelegenheit.

Selbstverständlich erhalten Sie auch durch uns gebührenfrei Auskunft über die Ihnen in einem Verfahren entstehenden Kosten.

 

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