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Familienrecht Lexikon A - Z / Zugewinngemeinschaft

Zugewinngemeinschaft - Haben die Ehegatten - vor oder während der Ehe - keinen
anderen Güterstand vereinbart, leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
In diesem Fall werden das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau, das
sie in die Ehe mitgebracht haben, nicht gemeinschaftliches Vermögen. Das gleiche
gilt auch für das Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt.
Jeder Ehegatte ist grundsätzlich zur Verwaltung seines Vermögens berechtigt
und verpflichtet.

Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft (z.B. durch Tod eines Ehegatten oder Scheidung) ausgeglichen.
Siehe dazu §§ 1363 ff. BGB.

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