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Familienrecht Lexikon A - Z / Eheaufhebung

Eheaufhebung ist die Auflösung der Ehe wegen Vorliegens eines der in den
§§ 30 bis 34 und 39 Ehegesetz genannten Gründe. Sie erfolgt durch gerichtliches
Urteil. Aufhebungsgründe sind u.a. der Mangel der Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters, der Irrtum über die persönlichen Eigenschaften des anderen
Ehegatten oder eine arglistige Täuschung bei Eingehung der Ehe.

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