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Familienrecht Lexikon A - Z / Definition des Begriffes Ehe
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Familienrecht Lexikon A - Z / Ehe

Ehe ist die gesetzlich anerkannte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau. Sie
wird auf Lebenszeit geschlossen (§ 1353 Abs. 1 BGB) und durch Vertrag begründet.
Sie wird geschlossen, indem die Verlobten vor dem zuständigen Standesbeamten
erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Sie müssen persönlich und
gleichzeitig anwesend sein. Die Eheschließung ist im einzelnen im Ehegesetz
geregelt.

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