D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E
Stand: 1.1.2018
1
A. Kindesunterhalt
- Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4)
- Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 1 BGB)
- Prozentsatz
- Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6)
Alle Beträge in Euro
| Nettoeinkommen |
0 - 5 | 6 - 11 | 12 - 17 | ab 18 |
Prozentsatz |
Bedarfskontrollbetrag |
1. | bis 1.900 |
348 | 399 | 467 | 527 |
100 | 880/1080 |
2. | 1.901 - 2.300 |
366 | 419 | 491 | 554 |
105 | 1.300 |
3. | 2.301 - 2.700 |
383 | 439 | 514 | 580 |
110 | 1.400 |
4. | 2.701 - 3.100 |
401 | 459 | 538 | 607 |
115 | 1.500 |
5. | 3.101 - 3.500 |
418 | 479 | 561 | 633 |
120 | 1.600 |
6. | 3.501 - 3.900 |
446 | 511 | 598 | 675 |
128 | 1.700 |
7. | 3.901 - 4.300 |
474 | 543 | 636 | 717 |
136 | 1.800 |
8. | 4.301 - 4.700 |
502 | 575 | 673 | 759 |
144 | 1.900 |
9. | 4.701 - 5.100 |
529 | 607 | 710 | 802 |
152 | 2.000 |
10. | 5.101 - 5.500 |
557 | 639 | 748 | 844 |
160 | 2.100 |
ab 5.501 nach den Umständen des Falles
1 Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen,
die unter Beteiligung aller Ober-landesgerichte und der Unterhaltskommission
des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben.
Anmerkungen:
1.
Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine
Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus,
bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den
Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser
ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.
Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter
können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere
Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung
des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich
des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die
unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare
Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder
im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt
zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine
Mangelberechnung nach Abschnitt C.
2.
Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf
gemäß der Ersten Verord-nung zur Änderung der
Mindestunterhaltsverordnung vom 28.09.2017 (BGBl. 2017 I 3525).
Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen
Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus.
Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz
errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Absatz 2 Satz 2 BGB
aufgerundet.
Die Bedarfssätze der vierten Altersstufe – ab 18 Jahren – entsprechen bis
auf weiteres den für 2017 maßgeblichen Werten.
3.
Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten
nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen
abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des
Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch
weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann.
Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie
insgesamt nachzuweisen.
4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom
Einkommen abzuziehen.
5.
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur
Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder
eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen
Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen monatlich 880 EUR, beim erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen monatlich 1080 EUR. Hierin sind bis 380 EUR
für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und
Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen
erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich
¨berschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen
volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich
1.300 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 480 EUR enthalten.
6.
Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab
Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine
ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem
Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern
gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer
Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der
nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht
unterschritten wird, anzusetzen.
7.
Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern
oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der
4. Altersstufe der Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der
nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in
der Regel monatlich 735 EUR. Hierin sind bis 300 EUR für
Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung
(Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein
Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
8.
Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung
stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines
Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen
ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 100 EUR zu kürzen.
9. In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge
zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht
enthalten.
10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach
§ 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.
I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten
ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581
BGB):
1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat: 3/7 des
anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren
sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den
vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen
Verhältnissen;
b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat: 3/7 der
Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der
Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf;
für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der
Halbteilungsgrundsatz;
c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl
ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft: gemäß § 1577 Abs. 2
BGB;
2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
(z. B. Rentner): wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.
II. Fortgeltung früheren Rechts
1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz
berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:
a) §§ 58, 59 EheG. in der Regel wie I,
b) § 60 EheG in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,
c) § 61 EheG nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.
2. Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR
geschieden worden sind, ist das DDR- FGB in Verbindung mit dem
Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).
III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten
Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch
Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden.
Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt
(Zahlbetrag; vgl. Anm. C und Anhang) vorab vom Nettoeinkommen
abgezogen.
IV. Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem
getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten,
unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig.
Hierin sind bis 430 EUR für Unterkunft einschließlich
umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
1.200 EUR.
V. Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten
einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:
1. falls erwerbstätig: 1080 EUR
2. falls nicht erwerbstätig: 880 EUR
VI. 1. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem
Unterhaltspflichtigen getrenntlebenden oder geschiedenen
Ehegatten unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht
erwerbstätig:
a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten 1.200 EUR
b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.300 EUR
c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen 1.800 EUR
2. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen
Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, unabhängig davon, ob
erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:
a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten 960 EUR
b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.040 EUR
c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen 1.440 EUR
vergl. Anm. D I)
Anmerkung zu I-III:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und
berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und
4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten
- entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich
nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten
Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im
Erwerbstütigenbonus von 1/7 enthalten.
4
C. Mangelfälle
Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des
Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus
(sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des
notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen
verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im
Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu
verteilen. Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht
dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach
Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den
Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.
Beispiel
Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen
(M): 1.350 EUR. Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte Kinder
im Alter von 18 Jahren (K1), 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3),
Schüler, die bei der nicht unterhaltsberechtigten, den Kindern
nicht barunterhaltspflichtigen Ehefrau und Mutter (F) leben.
F bezieht das Kindergeld.
Notwendiger Eigenbedarf des M: 1080 EUR Verteilungsmasse:
1.350 EUR - 1080 EUR = 270 EUR Summe der Einsatzbeträge der
Unterhaltsberechtigten: 326 EUR (516 - 190) (K 1) +
289 EUR (384 - 95) (K 2) +
237 EUR (335 - 98) (K 3)
= 852 EUR Unterhalt:
K 1: 326 * 270 / 852 = 103,31 EUR
K 2: 289 * 270 / 852 = 91,58 EUR.
K 3: 237 * 270 / 852 = 75,11
D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615l BGB
I. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern:
mindestens monatlich 1.800 EUR (einschließlich 480 EUR
Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden
Einkommens, bei Vorteilen des Zusammenlebens in der Regel 45 %
des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt
des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden
Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen
(Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.440 EUR
(einschließlich 380 EUR Warmmiete).
II. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes
(§ 1615 l BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in
der Regel mindestens 880 EUR. Angemessener Selbstbehalt gegenüber der
Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l,
1603 Abs. 1 BGB): unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 1.200 EUR. Hierin sind bis 430 EUR f¨r Unterkunft
einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete)
enthalten.
E. Übergangsregelung
Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3
EGZPO
Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen
Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine
Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen
Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom
Mindestunterhalt (Stand: 01.01.2008). Dieser ist für die jeweils
maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine
Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36 Nr. 3 EGZPO).
Der Prozentsatz wird auf der Grundlage der zum 01.01.2008 bestehenden
Verhältnisse einmalig berechnet und bleibt auch bei späterem Wechsel in eine
andere Altersstufe unverändert (BGH Urteil vom 18.04.12 – XII ZR 66/10
– FamRZ 2012, 1048). Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des neuen
Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf
volle Euro aufzurunden (§ 1612a Abs. 2 S. 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt
sich aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld verminderten bzw.
erhöhten Bedarf.
Wegen der sich nach § 36 Nr. 3 EGZPO ergebenden vier Fallgestaltungen wird
auf die Beispielsberechnungen der Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2017
verwiesen.
Anhang Tabelle Zahlbeträge
Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des
jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei
Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden
Zahlbeträge. Ab dem 1. Januar 2018 beträgt das Kindergeld für
das erste und zweite Kind 194 EUR für das 3. Kind 200 EUR, ab dem vierten
Kind 225 EUR. (BGBl. I 2015, 1202 ff.).
| Einkommen Netto |
0 - 5 | 6 - 11 | 12 - 17 | ab 18 |
Prozent |
1. | bis 1.900 |
251 | 302 | 370 | 333 | 100 |
2. | 1.901 - 2.300 |
269 | 322 | 394 | 360 |
105 |
3. | 2.301 - 2.700 |
286 | 342 | 417 | 386 |
110 |
4. | 2.701 - 3.100 |
304 | 362 | 441 | 413 |
115 |
5. | 3.101 - 3.500 |
321 | 382 | 464 | 439 | 120 |
6. | 3.501 - 3.900 |
349 | 414 | 501 | 481 | 128 |
7. | 3.901 - 4.300 |
377 | 446 | 539 | 523 | 136 |
8. | 4.301 - 4.700 |
405 | 478 | 576 | 565 | 144 |
9. | 4.701 - 5.100 |
432 | 510 | 613 | 608 | 152 |
10. | 5.101 - 5.500 |
460 | 542 | 651 | 650 |
160 |
| Einkommen Netto |
0 - 5 | 6 - 11 | 12 - 17 | ab 18 |
Prozent |
1. | bis 1.900 |
248 | 299 | 367 | 327 | 100 |
2. | 1.901 - 2.300 |
266 | 319 | 391 | 354 |
105 |
3. | 2.301 - 2.700 |
283 | 339 | 414 | 380 |
110 |
4. | 2.701 - 3.100 |
301 | 359 | 438 | 407 |
115 |
5. | 3.101 - 3.500 |
318 | 379 | 461 | 433 | 120 |
6. | 3.501 - 3.900 |
346 | 411 | 498 | 475 | 128 |
7. | 3.901 - 4.300 |
374 | 443 | 536 | 517 | 136 |
8. | 4.301 - 4.700 |
402 | 475 | 573 | 559 | 144 |
9. | 4.701 - 5.100 |
429 | 507 | 610 | 602 | 152 |
10. | 5.101 - 5.500 |
457 | 539 | 648 | 644 |
160 |
| Einkommen Netto |
0 - 5 | 6 - 11 | 12 - 17 | ab 18 |
Prozent |
1. | bis 1.900 |
235,50 | 286,50 | 354,50 | 302 | 100 |
2. | 1.901 - 2.300 |
253,50 | 306,50 | 378,50 | 329 |
105 |
3. | 2.301 - 2.700 |
270,50 | 326,50 | 401,50 | 355 |
110 |
4. | 2.701 - 3.100 |
288,50 | 346,50 | 425,50 | 382 |
115 |
5. | 3.101 - 3.500 |
305,50 | 366,50 | 448,50 | 408 | 120 |
6. | 3.501 - 3.900 |
333,50 | 398,50 | 485,50 | 450 | 128 |
7. | 3.901 - 4.300 |
361,50 | 430,50 | 523,50 | 492 | 136 |
8. | 4.301 - 4.700 |
389,50 | 462,50 | 560,50 | 534 | 144 |
9. | 4.701 - 5.100 |
416,50 | 494,50 | 597,50 | 577 | 152 |
10. | 5.101 - 5.500 |
444,50 | 526,50 | 635,50 | 619 |
160 |
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