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Arbeitsrecht Lexikon A - Z / Allgemeine Vertragsrichtlinien

Die allgemeinen Vertragsrichtlinien für Arbeitsverträge in kirchlichen
Einrichtungen sind das Regelwerk, nach dem die hauptamtlichen Mitarbeiter
z. B. der Caritasverbände und der Einrichtungen der Caritas beschäftigt und
entlohnt werden. Die AVR sind an den BAT des Öffentlichen Dienstes, bzw. an den
TVöD angelehnt. Sie sind aber kein Tarifvertrag im rechtlichen Sinn, da sie
nicht mit einer Gewerkschaft vereinbart worden sind.

Auf das einzelne Arbeitsverhältnis finden die AVR deshalb nur Anwendung, wenn
dies die Vertragsparteien vereinbaren. Eine unmittelbare normative Wirkung
haben die AVR auch dann nicht, wenn ein im Rahmen des
Selbstbestimmungsrechtes der Kirchen erlassenes Kirchengesetz dies vorsehen
sollte.

Die AVR bzw. die Änderungen der AVR werden von der arbeitsrechtlichen
Kommission (AK) des Deutschen Caritasverbandes erarbeitet und beschlossen. Diese
Kommission ist paritätisch mit je 28 Vertretern der Mitarbeiter-/Dienstnehmer-
und der Dienstgeber-/Einrichtungsseite besetzt. Die Kommission hatte sich
zum Ziel gesetzt, bis Ende 2007 eine "AVR neu" zu erarbeiten, in denen sich die AVR nicht mehr an den TVöD anlehnt. Die Verhandlungen wurden jedoch weiter vertagt.

Seit 2005 gibt es 4 regionale Unterkommissionen der AK. Diese sind mit jeweils
7 Vertretern der Dienstnehmer und Dienstgeberseite besetzt. In ihnen können
Absenkungen von Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Änderungen der Arbeitszeit und in
festgelegten Grenzen Erhöhungen und Absenkung von Dienstbezügen beschlossen
werden.

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